Landesrechtliche Vorgaben für Anerkennung und Anrechnung an Hochschulen

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Landeshochschulgesetze mit ausgewählten Paragrafen zu Anerkennung und Anrechnung an Hochschulen (Stand: 26.10.2022). Jeweils zu Beginn steht der für Anerkennung und/oder Anrechnung relevante Paragraf. Danach finden Sie weitere, die Bestimmungen zu Anerkennung und/oder Anrechnung enthalten.

Aufgrund der Unterscheidung in der Verwendung der Begriffe Anerkennung und Anrechnung in den jeweiligen Gesetzestexten sind den Gesetzesauszügen kurze Erläuterungen zum jeweiligen Begriffsgebrauch vorangestellt, um Ihnen eine vereinfachte Einordnung zu ermöglichen.

Alle Angaben sind ohne Gewähr und beanspruchen keine Vollständigkeit.


Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (LHG)

Begriffsverwendung

In den folgenden Paragrafen bezieht sich „Anerkennung“ auf hochschulisch erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten sowie Studienabschlüsse und Vor- und Zwischenprüfungen.
„Anrechnung“ bezieht sich auf außerhochschulisch erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten sowie Fernstudieneinheiten.
Abweichend wird in § 32 Anrechnung synonym für beide Bedeutungen verwendet.

§ 35 Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden; die Teilnahme an anerkannten Fernstudieneinheiten wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. § 15 Absätze 3 und 4 LBG bleibt unberührt. Es obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das An­er­ken­nungs­ver­fahr­en durchführt. Bei der Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise sollen die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) beachtet werden.

(2) Die an einer anderen deutschen Hochschule derselben Hochschulart in dem gleichen oder verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt.

(3) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn

- 1. zum Zeitpunkt der Anrechnung die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,
- 2. die auf das Hochschulstudium anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und
- 3. die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind.

Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten dürfen höchstens 50 Prozent des Hochschulstudiums ersetzen. Die Hochschulen regeln die Einzelheiten in der Prüfungsordnung, insbesondere unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, angerechnet werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen.

(4) Für die Anrechnung von Leistungspunkten aus Kontaktstudien auf ein Hochschulstudium gelten Absätze 1 bis 3 Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Für die Anrechnung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten auf Kontaktstudien gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 und § 59 Absatz 1 Satz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.

Weitere Paragrafen

§ 32 Prüfungen; Prüfungsordnungen

(2) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktesystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ermöglicht. Bei Kontaktstudien können für Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte (ECTS) vergeben werden. [...]

(4) Die Prüfungsordnungen enthalten Regelungen zum Prüfungsverfahren und den Prüfungsanforderungen, insbesondere über [...]

7. das Verfahren zur Anrechnung von Kompetenzen nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 auf die nach der Prüfungsordnung nachzuweisenden Kompetenzen, [...].

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Zum Gesetz vom 1.1.2005
Letzte Änderung: 7.2.2023
Letzter Abruf: 14.2.2024


Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)

Begriffsverwendung

In den folgenden Paragrafen bezieht sich „Anerkennung“ auf hochschulisch erbrachte Leistungen und Studienzeiten.
„Anrechnung“ bezieht sich auf Kompetenzen, die im Rahmen von weiterbildenden und weiterqualifizierenden Studien oder außerhochschulisch erworben wurden.

Art. 86 Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen

(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fernstudieneinheit im Rahmen eines Studiengangs an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, sowie aufgrund solcher Studiengänge erworbene Abschlüsse sind anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen und der nachzuweisenden Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Bayern im Rahmen von Modul- und Zusatzstudien, an der Virtuellen Hochschule Bayern oder im Rahmen eines Früh- oder Jungstudiums erbracht worden sind. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion.

(2) Kompetenzen, die im Rahmen weiterbildender oder weiterqualifizierender Studien oder außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, können angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen.

(3) Anerkennung und Anrechnung durch die Hochschulen erfolgen auf Antrag. Es obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die für die Anerkennung oder Anrechnung erforderlichen Informationen bereitzustellen. Abweichend von Satz 1 werden bei einem Wechsel zwischen einem Studium in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitendem Studium in dem inhaltsgleichen Studiengang erworbene Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen von den Hochschulen von Amts wegen übertragen. Die Hochschulen stufen die Studierenden in der Regel in das dem Studienfortschritt entsprechende Fachsemester ein; die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung. Wird die Anerkennung oder Anrechnung versagt, kann die betroffene Person eine Überprüfung der Entscheidung durch die Hochschulleitung beantragen, soweit die Anrechnung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird. Die Hochschulleitung gibt der für die Entscheidung über die Anrechnung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.

Weitere Paragrafen

Art. 84 Prüfungen, Prüfungsordnungen, Verordnungsermächtigung

(3) Die Prüfungsordnung regelt die wesentlichen Fragen im Hinblick auf Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren, insbesondere […]

4. das Verfahren zur Anerkennung und Anrechnung von Kompetenzen nach Art. 86 […].

Art. 87 Allgemeine Bestimmungen

(2) Die Studierenden sind zur Angabe folgender von den Hochschulen und deren gemeinsamen Einrichtungen zu erhebenden Daten verpflichtet: […]

11. Angaben zu durch Anerkennung und Anrechnung erworbenen Leistungspunkten, […].

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Zum Gesetz vom 5.8.2022
Letzter Abruf: 14.2.2024


Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (BerlHG)

Begriffsverwendung

In den folgenden Paragrafen bezieht sich „Anerkennung“ auf hochschulisch erbrachte Leistungen.
„Anrechnung“ bezieht sich auf außerhochschulisch erworbene Kompetenzen.
Abweichend bezieht sich Anrechnung in §10 auch auf Studienzeiten und Studienleistungen von anderen Hochschulen.

§ 23a Studienübergänge, Anrechnung von Ausbildungs- und Studienleistungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen Hochschulen aus dem Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) erbracht worden sind, sind anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. Im Übrigen werden an ausländischen Hochschulen erbrachte Leistungen anerkannt, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. In der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Kompetenzen, die außerhalb der Hochschulen erworben worden sind, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen, sofern zwischen den erworbenen und den vorgesehenen Kompetenzen Gleichwertigkeit besteht. Leistungen und Kompetenzen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen in einem Studiengang nur einmal anerkannt oder angerechnet werden.

(2) Die Hochschule, an der ein Studium aufgenommen oder fortgesetzt wird, entscheidet über die angemessene Anerkennung oder Anrechnung nach Absatz 1. Die Entscheidung trifft der zuständige Prüfungsausschuss der Hochschule, in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, das zuständige Prüfungsamt, soweit nicht die Prüfungsordnung eine pauschalierte Anrechnung oder eine andere Zuständigkeit vorsieht.

(3) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie über Kompetenzen verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.

Weitere Paragrafen

§10 Allgemeine Studienberechtigung

(6) Durch Satzung sind weiter zu regeln […]

7. Grundsätze für die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen an anderen Hochschulen, […]

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Zum Gesetz vom 26.7.2011
Letzte Änderung: 11.7.2023
Letzter Abruf: 14.2.2024


Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)

Begriffsverwendung

In den folgenden Paragrafen bezieht sich „Anerkennung“ auf hochschulisch erbrachte Leistungen sowie Fernstudieneinheiten.
„Anrechnung“ bezieht sich auf außerhochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten.
Abweichend bezieht sich Anrechnung in § 23 Abs. 13 auf das praktische Verfahren im Umgang mit hochschulisch erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.

§ 24 Einstufungsprüfung; Anerkennung von Leistungen

(1) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerberinnen und Studienbewerber nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.

(2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit diese der entsprechenden Leistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt.

(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen des Präsenz- und des Fernstudiums wird ein Leistungspunktsystem eingeführt, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.

(4) Bei der Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder bei einem Studiengangwechsel entscheidet die Hochschule, an der das Studium aufgenommen oder fortgesetzt werden soll, über die Anerkennung von Leistungen eines vorangegangenen Studiums. Leistungen sind anzuerkennen, sofern sie sich nicht wesentlich unterscheiden. Lehnt die Hochschule die Anerkennung nach Satz 2 ab, wird auf Antrag eine Anerkennungsprüfung durch die Hochschule durchgeführt, sofern die oder der Studierende oder die Studienbewerberin oder der Studienbewerber glaubhaft macht, die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig erworben zu haben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind.

(5) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind bis zu 50 Prozent auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll.

Weitere Paragrafen

§ 22 Prüfungsordnungen für Hochschulprüfungen; Verordnungsermächtigung

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen der Fachbereiche und der Rahmenordnung nach § 23 abgelegt. [...]. Ein Nachteilsausgleich für Studierende mit nachgewiesenen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen und Behinderungen zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder verlängerter Zeit ist vorzusehen.

§ 23 Rahmenordnungen für Studium, Prüfungen, Zugang und Zulassung

(1) In Rahmenordnungen für Studium, Prüfungen, Zugang und Zulassung erlassen die Hochschulen Bestimmungen zu folgenden Regelungsbereichen: […]

13. Anerkennung und Verfahren zur Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen eines vorangegangenen Studiums bei der Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums nach § 24 Absatz 4 sowie zur Anrechnung von außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 24 Absatz 5, [...]

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Zum Gesetz vom 28.4.2014
Letzte Änderung: 23.9.2020
Letzter Abruf: 14.2.2024


Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)

Begriffsverwendung

In den folgenden Paragrafen bezieht sich „Anrechnung“ sowohl auf hochschulisch erbrachte Leistungen und Studienzeiten als auch auf außerhochschulisch erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten.
„Anerkennung“ bezieht sich im weiteren Sinne auf Fernstudieneinheiten.
Abweichend wird Anerkennung in § 12 (2) im Kontext gegenseitiger Anrechnung und Anerkennung verwendet.

§ 56 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Der Erwerb eines Abschlussgrades der Hochschule setzt voraus, dass mindestens ein Drittel der in den Modulhandbüchern vorgesehenen Leistungspunkte an der Hochschule erworben wurde.

(2) Über die Anrechnung und gegebenenfalls das Nichtbestehen wesentlicher Unterschiede entscheidet die Hochschule. Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den in einer Hochschule erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.

Weitere Paragrafen

§ 12 Vereinbarungen der Hochschulen über die Zusammenarbeit

(2) Führen Hochschulen einen oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, wird jeweils eine gemeinsame Prüfungsordnung erlassen. Die Hochschulen haben durch die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen die Voraussetzungen einer gegenseitigen Anrechnung und Anerkennung gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen zu schaffen.

§ 35 Immatrikulation mit Kleiner Matrikel

(1) Die Hochschulen können Bewerber und Bewerberinnen ohne Hochschulzugangsberechtigung, ohne die für die gewählte Hochschulart oder den gewählten Studiengang erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nach § 33, die entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Erwerbstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, jeweils für die Dauer eines Semesters, insgesamt jedoch längstens für vier Semester, für einen Studiengang mit Kleiner Matrikel immatrikulieren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie innerhalb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erwerben wollen. Das gilt gleichermaßen für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Probestudium nach § 33 Absatz 3b Nummer 3 absolvieren.

(2) Die Immatrikulation für ein Probestudium ist nur zum ersten Fachsemester des betreffenden Studiengangs möglich. Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation nach § 34 Absatz 1 und zugleich über die Anrechnung von Studienleistungen aus dem Probestudium auf das weitere Studium. [...]

§ 59 Fernstudium, Multimedia

(2) Eine Studien- oder Prüfungsleistung kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, soweit diese im Rahmen von Absatz 1 Satz 2 entwickelt worden und dem entsprechenden Lehrangebot oder der entsprechenden Prüfungsleistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Bei Hochschulprüfungen wird die inhaltliche Gleichwertigkeit von der Hochschule festgestellt. Wird das Studium durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen, so regelt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Feststellung der Gleichwertigkeit im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden; die betroffenen Hochschulen sind zu hören.

(3) Die Anerkennung kann einer überregionalen Stelle übertragen oder durch Abkommen mit anderen Ländern geregelt werden; dabei ist eine angemessene Mitwirkung der Hochschulen am An­er­ken­nungs­ver­fahr­en zu gewährleisten.

§ 62 Prüfungsordnungen

(2) Die Prüfungsordnungen regeln insbesondere: [...]

3. Prüfungsvoraussetzungen, -anforderungen und -verfahren sowie die Anrechnung nachgewiesener Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu hochschulischen Studien- und Prüfungsleistungen aufweisen [...]

12. die Anrechnung von Prüfungsleistungen und Studienzeiten oder erworbenen Leistungspunkten. […]

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Zum Gesetz vom 9.5.2007
Letzte Änderung am 28.3.2023
Letzter Abruf: 14.2.2024


Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)

Begriffsverwendung

In den folgenden Paragrafen bezieht sich „Anerkennung“ auf hochschulisch erbrachte Leistungen, Studienzeiten und berufspraktische Zeiten im Rahmen eines Studiums (§ 40).
„Anrechnung“ bezieht sich auf außerhochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, in einem Frühstudium erbrachte Leistungen sowie Fernstudieneinheiten.
Abweichend bezieht sich Anrechnung in § 46 und § 60 auch auf hochschulisch erbrachte Leistungen.

§ 40 Anerkennung und Anrechnung von Leistungen; Frühstudierende

(1) Beim Übergang auf eine andere Hochschule sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studien- und berufspraktische Zeiten anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen.

(2) Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs erforderlich sind, sind in einem Umfang von bis zur Hälfte auf die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen.

(3) Die Hochschulen können die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten nach Absatz 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln; sie veröffentlichen diese Regelungen. Für in der Hochschulpraxis häufig vorkommende Aus- und Fortbildungen soll dies erfolgen. Soweit es sich um eine berufliche Aus- oder Fortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz handelt, ist die für die Berufsbildung zuständige Stelle (Kammer) vorher anzuhören. Die Kammer kann der Hochschule schriftlich Vorschläge für Regelungen nach Satz 1 unterbreiten. Die Hochschule hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines solchen Vorschlages entweder eine Regelung nach Satz 1 zu erlassen oder der Kammer schriftlich mitzuteilen, warum eine solche Regelung nicht in Betracht kommt. Erlässt die Hochschule eine Regelung, weicht hierbei aber von den Vorschlägen der Kammer ab, so ist die Kammer vorher zu hören. Die Kammer kann die für das Hochschulwesen zuständige Behörde um Vermittlung ersuchen.

(4) Schülerinnen oder Schüler, die besondere Begabungen aufweisen, können in Einzelfällen als Frühstudierende ohne Hochschulzulassung und Immatrikulation zu bestimmten Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden bei einem späteren Studium angerechnet.

Weitere Paragrafen

§ 46 Aufgaben der Hochschulen

(2) Die Hochschulen sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.

(3) Die Hochschulen schaffen zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunktsysteme, die auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge ermöglichen. Studiengänge sollen so gestaltet werden, dass bei einem Übergang in einen fachlich verwandten Studiengang eine weitgehende Anrechnung vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen möglich ist.

§ 58 Fernstudium; Online-Lehre

(1) Eine in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehene Leistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen, wenn die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums gleichwertig ist; die Teilnahme an einer solchen Fernstudieneinheit wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet.

(2)    Absatz 1 gilt entsprechend für Leistungen, die im Rahmen von Studieneinheiten erbracht werden, die über ein elektronisches Datenfernnetz angeboten werden (Online-Lehre).

§ 60 Hochschulprüfungsordnungen

(2) In Hochschulprüfungsordnungen, die Prüfungen in modularisierten Studiengängen, Zwischen- und Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen betreffen, sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über [...]

7. die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen und Studienzeiten, [...]

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Zum Gesetz vom 18.7.2001
Letzte Änderung am 11.7.2023
Letzter Abruf: 14.2.2024


Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)

Begriffsverwendung

In den folgenden Paragrafen bezieht sich „Anerkennung“ in § 22 auf hochschulisch sowie an Berufsakademien erbrachte Leistungen. Anrechnung bezieht sich auf außerhochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten.
Abweichend wird „Anrechnung“ in § 25 für hochschulische sowie außerhochschulische Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten verwendet.

§ 22 Prüfungen

(5) An einer anderen Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn gegenüber den durch sie zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied besteht (Gleichwertigkeit). Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Die Beweislast dafür, dass keine Gleichwertigkeit besteht, liegt bei der zuständigen Stelle. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller obliegt es, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen.

(6) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung nach § 14 Abs. 2 überprüft worden sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Prozent der in dem Studiengang erforderlichen Prüfungsleistungen durch die Anrechnung ersetzt werden. Die §§ 28 und 60 bleiben unberührt.

Weitere Paragrafen

§ 18 Studiengänge

(1) [...]. Das Nähere zur Ausgestaltung des Orientierungsstudiums, insbesondere zur Anerkennung vorheriger Leistungen und zum Erwerb des Bachelorabschlusses bei Aufnahme eines regulären Studiums nach Beendigung des Orientierungsstudiums, kann die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung regeln.

§ 25 Studien- und Prüfungsordnungen

(2) Studien- und Prüfungsordnungen regeln das Studium sowie das Prüfungsverfahren und die Prüfungsanforderungen, insbesondere [...]

10. die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen nach § 22 Abs. 5 und 6, [...].

§ 60 Hochschulzugang

(2) Die Hochschulzugangsberechtigung wird nachgewiesen durch:

1. die allgemeine Hochschulreife,

2. die fachgebundene Hochschulreife,

3. die Fachhochschulreife,

4. eine Meisterprüfung oder einen vergleichbaren Fort- oder Weiterbildungsabschluss nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 6,

5. einen mittleren Schulabschluss in Verbindung mit einem qualifizierten Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 6,

6. einen sonstigen durch die Rechtsverordnung nach Abs. 6 geregelten Zugang.

Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 berechtigt zum Studium aller Fachrichtungen, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 in der entsprechenden Fachrichtung an allen Hochschulen, der Nachweis nach Satz 1 Nr. 3 zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder der Hochschule Geisenheim. Andere Bildungsnachweise berechtigen zum Studium, wenn sie gleichwertig sind. Hierüber entscheidet bei inländischen Nachweisen das für das Schulwesen zuständige Ministerium, im Übrigen das Ministerium; das Ministerium kann die Zuständigkeit auf die Hochschulen oder eine zentrale Anerkennungsstelle übertragen. [...].

(5) Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen gestatten. Die Studienzeiten und dabei erbrachte Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt.

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Zum Gesetz vom 14.12.2021
Letzte Änderung am 29.6.2023
Letzter Abruf: 14.2.2024

 


Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LHG M-V)

Begriffsverwendung

In den folgenden Paragrafen bezieht sich „Anrechnung“ auf außerhochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten.
In § 22 wird „Anerkennung“ im Kontext von Gasthörer:innen und Schüler:innen bei Studien- und Prüfungsleistungen verwendet.
In § 38 bezieht sich Anrechnung auf Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen.

§ 20 Einstufungsprüfung, sonstige Leistungsnachweise

(1) In Studiengängen, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, kann Bewerberinnen und Bewerbern, die für den entsprechenden Studiengang bisher an keiner Hochschule für ein Vollzeitstudium immatrikuliert waren, von der Hochschule aufgrund einer Einstufung der Zugang zum Studium in einem höheren als dem ersten Semester ermöglicht werden.

(2) Voraussetzungen für die Einstufung in ein höheres als das erste Fachsemester sind: [...]

2. eine einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren.

(3) Die Einzelheiten der Einstufung werden durch die Hochschule in einer Einstufungsprüfungsordnung geregelt. Die Einstufung in ein höheres Fachsemester kann unter Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden,

1. auf der Grundlage einer Einstufungsprüfung erfolgen, in der die Hochschule die individuellen Kenntnisse der Bewerberinnen oder der Bewerber prüft oder

2. durch die Hochschule aufgrund von Unterlagen der Bewerberinnen oder der Bewerber erfolgen, mit denen nachgewiesen wird, dass die außerhalb des Hochschulwesens erbrachten Leistungen gegenüber den Anteilen des Studiums, die ersetzt werden sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind oder

3. bei homogenen Bewerbergruppen auch pauschal erfolgen, wenn Teile des Studienprogramms der Hochschule an eine nichthochschulische Einrichtung ausgelagert wurden und dort im Rahmen eines Kooperationsabkommens mit der Hochschule durchgeführt worden sind.

In den Fällen der Nummern 1 bis 3 können die außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens bis zu 50 Prozent eines Hochschulstudiums ersetzen. Die Kriterien für die Anrechnung sind im Rahmen der Akkreditierung zu überprüfen. [...].

(5) Im Übrigen sind außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Prozent des Studiums ersetzt werden. Die Hochschulen regeln in der jeweiligen Prüfungsordnung die Kriterien, nach welchen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, gleichwertig sind und ob und inwieweit diese berücksichtigt werden können.

Weitere Paragrafen

§ 22 Gasthörerinnen und Gasthörer

(2) Gasthörerinnen und Gasthörern sowie Schülerinnen und Schülern, die nach einer einvernehmlichen Entscheidung von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, kann im Einzelfall genehmigt werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und entsprechende Leistungspunkte zu erwerben, die bei einem späteren Studium anerkannt werden. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 38 Prüfungsordnungen

(2) Die Rahmenprüfungsordnung muss insbesondere Folgendes regeln: [...]

8. die positive oder negative Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen, [...]

(3) Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse sowie die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet wird. [...].

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Zum Gesetz vom 25.1.2011
Letzte Änderung am 21.6.2021
Letzter Abruf: 14.2.2024

 


Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Begriffsverwendung

In den folgenden Paragrafen bezieht sich „Anerkennung“ auf im In- und Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sowie auf im Inland abgelegte Vor- und Zwischenprüfungen und beruflich erworbene Kompetenzen.
„Anrechnung“ bezieht sich auf das Ersetzen von Studienleistungen als Ergebnis des Anerkennungsprozesses.

§ 7 Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen; Studienorientierungsverfahren

(1) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen sollen studienbegleitend abgenommen werden. Die an einer anderen deutschen Hochschule in dem gleichen oder einem verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktsystems bewertet werden. Leistungspunkte werden auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung angerechnet.

(3) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass

1. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und

2. die Anerkennung von

a) an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und
b) beruflich erworbenen Kompetenzen

nach Maßgabe der Gleichwertigkeit gewährleistet ist. In den Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712) erbracht wurden, anerkannt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den an der Hochschule zu erbringenden entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen. Prüfungsordnungen sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Einstufungsprüfung enthalten. Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

Weitere Paragrafen

§ 6 Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit; Studienberatung

(1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt und führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung. [...]

(4) Die Hochschulen unterstützen die Studierenden beim Erwerb einer internationalen Qualifikation insbesondere durch Integration und Vermittlung von Studienzeiten im Ausland. Im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden als Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe eines von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union allgemein anerkannten Bewertungssystems in inhaltlich vergleichbaren Studiengängen anerkannt. [...].

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Zum Gesetz vom 26.2.2007
Letzte Änderung am 14.12.2023
Letzter Abruf: 14.2.2024

 


Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG)

Begriffsverwendung

In den folgenden Paragrafen bezieht sich „Anerkennung“ auf hochschulisch und an staatlich anerkannten Berufsakademien erbrachte Leistungen und außerhochschulisch erworbene Kenntnisse und Qualifikationen.
Der Begriff „Anrechnung“ findet keine Anwendung.

§ 63a Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen

(1)    Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. Das Gleiche gilt hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Satzes 1 abgeschlossen worden sind. Die Anerkennung im Sinne der Sätze 1 und 2 dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion.

(2) Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das An­er­ken­nungs­ver­fahr­en durchführt.

(3) Entscheidungen über Anträge im Sinne des Absatzes 1 werden innerhalb einer von der Hochschule im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen.

(4) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Absatz 1 kann und auf Antrag der oder des Studierenden muss die Hochschule in ein Fachsemester einstufen, dessen Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Leistungspunkte im Verhältnis zu dem Gesamtumfang der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Leistungspunkten ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als fünf, wird auf ganze Semester abgerundet, ansonsten wird aufgerundet.

(5) Wird die auf Grund eines Antrags im Sinne des Absatzes 1 begehrte Anerkennung versagt, kann unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen die antragstellende Person eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat beantragen, soweit die Anerkennung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird; das Rektorat gibt der für die Entscheidung über die Anerkennung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags.

(6) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.

(7) Auf Antrag kann die Hochschule auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Sie soll diese Kenntnisse und Qualifikationen bei Gleichwertigkeit im Sinne des Satzes 1 anerkennen, wenn die Kriterien und das Verfahren, die oder das für die Anerkennung in der Hochschule gelten, im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind. Die Hochschulen regeln das Nähere zu Satz 1 in der Prüfungsordnung, insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang diese Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen. Die Hochschulen können die Anerkennung der Kenntnisse und Qualifikationen nach den Sätzen 1 und 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln. Sie veröffentlichen diese Regelungen. Eine Anerkennung über einen Umfang von bis zur Hälfte der zu erbringenden Prüfungsleistungen hinaus ist nur dann zulässig, wenn

1. die Hochschule für die Anerkennung ein Qualitätssicherungskonzept entwickelt hat, welches unter Einbezug externen Sachverstands die einzelnen Anerkennungsentscheidungen insgesamt einem qualitätsgesicherten Prüfverfahren unterzieht, und

2. dieses Qualitätssicherungskonzept von einer Agentur im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erfolgreich begutachtet worden ist.

(8) Die Hochschulen stellen in Ansehung des gegenseitigen Vertrauens auf die Qualitätssicherung in den Hochschulen und der erfolgreichen Akkreditierung von Studiengängen sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind.

Weitere Paragrafen

§ 64 Prüfungsordnungen

(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln: […]

6. die Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen und die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen, […].

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Zum Gesetz vom 16.9.2014
Letzte Änderung am 16.12.2023
Letzter Abruf: 14.2.2024

 


Hochschulgesetz (HochSchG) Rheinland-Pfalz

Begriffsverwendung

In den folgenden Paragrafen bezieht sich „Anerkennung“ auf hochschulisch erbrachte Leistungen.
„Anrechnung“ bezieht sich auf außerhochschulisch erworbene Kenntnisse und Qualifikationen.

§ 25 Hochschulprüfungen und Leistungspunktesystem

(3) An einer Hochschule erbrachte Leistungen sind auf Antrag anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Hochschule, die das An­er­ken­nungs­ver­fahr­en durchführt. Die Anerkennung setzt voraus, dass nach erfolgter Einschreibung noch mindestens eine Prüfungsleistung in dem betreffenden Studiengang der aufnehmenden Hochschule zu erbringen ist. Die Prüfungsordnung kann bestimmen, dass nicht bestandene Prüfungen des gewählten Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen sind. Satz 4 gilt auch für nicht bestandene Prüfungen eines anderen Studiengangs, soweit diese gleichwertig sind. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.

(4) Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene gleichwertige Kenntnisse und Qualifikationen werden in einem Umfang bis höchstens zur Hälfte des Hochschulstudiums angerechnet; die Verfahren und Kriterien für die Anrechnung werden in der Prüfungsordnung festgelegt. Zum Zweck einer pauschalierten Anrechnung sollen die Hochschulen gemäß § 10 Abs. 1 mit geeigneten Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs zusammenarbeiten.

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Zum Gesetz vom 23.9.2020
Letzte Änderung am 22.7.2021
Letzter Abruf: 14.2.2024

 


Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)

Begriffsverwendung

In den folgenden Paragrafen bezieht sich „Anerkennung“ auf hochschulisch und an staatlich anerkannten Berufsakademien erbrachte Leistungen, Studienabschlüsse und Fernstudieneinheiten.
„Anrechnung“ bezieht sich auf außerhochschulisch erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten.
Abweichend wird Anrechnung in § 64 auch für hochschulisch erbrachte Leistungen verwendet.

§ 65 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an deutschen oder anerkannten ausländischen Hochschulen oder an einer anerkannten Fernstudieneinheit erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird. Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Satz 2 sind insbesondere die Ergebnisse von Evaluierungsverfahren heranzuziehen. Die Ablehnung eines Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 2 ist schriftlich zu begründen. § 5a Absatz 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), bleiben unberührt.

(2) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. Die Hochschule ist vorher zu hören. Im Studiengang, der zur ersten juristischen Prüfung führt, gelten für die Gleichwertigkeitsfeststellung die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 402), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Anerkennung kann der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion dienen.

(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.

(5) Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.

Weitere Paragrafen

§ 38 Deutsch-Französisches Hochschulinstitut

(5) Die spezifischen Studien- und Prüfungsordnungen der vollintegrierten Studiengänge werden als Anlagen zur Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung von den Fakultäten im Benehmen mit dem Deutsch-Französischen Hochschulinstitut erlassen. Dabei ist die Mindestanzahl der Auslandssemester und der Praxissemester außerhalb des eigenen Sprachraumes zu regeln. Studienleistungen, die im Rahmen des vollintegrierten Studienganges an einer Partnerhochschule erbracht werden, werden anerkannt. Die Anerkennung von Studienleistungen im Übrigen richtet sich nach § 65.

§ 64 Prüfungsordnungen

(1) Der Senat beschließt auf Vorlage des Präsidiums studiengangübergreifende Prüfungsordnungen (Rahmenprüfungsordnungen). Die Rahmenprüfungsordnungen bedürfen der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Die Fakultäten erlassen mit Zustimmung des Präsidiums Prüfungsordnungen für einzelne Studiengänge, die den Rahmenprüfungsordnungen entsprechen müssen. […]

(3) Die Rahmenprüfungsordnungen enthalten Bestimmungen insbesondere über […]

12. die Anrechnung von in anderen Studiengängen, in einem Fernstudium oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, […].

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Zum Gesetz vom 30.11.2016
Letzte Änderung am 15.2.2023
Letzter Abruf: 14.2.2024

 


Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG)

Begriffsverwendung

In § 35 bezieht sich „Anerkennung“ auf hochschulisch erbrachte Leistungen und Studienzeiten. „Anrechnung“ bezieht sich auf außerhalb des Studiums erworbene Qualifikationen.

In § 36 bezieht sich „Anrechnung“ auf hochschulische Leistungen. „Anerkennung“ wird im Kontext von Kunsthochschulen verwendet.

§ 35 Prüfungsordnungen

(1) Die Hochschule erlässt für jeden Studiengang eine Prüfungsordnung, die insbesondere das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände regelt. Prüfungsordnungen müssen insbesondere regeln: […]

9. die Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden,

10. die Anrechnung von außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen, soweit diese Teilen des Studiums nach Inhalt und Anforderung gleichwertig sind und es insoweit ersetzen können, höchstens bis zur Hälfte des Studiums berechnet nach Leistungspunkten gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte), […].

§ 36 Prüfungen

(9) Die Hochschule rechnet Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht worden sind, auf Antrag auf das Studium an, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. An Kunsthochschulen werden abweichend von Satz 1 Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Nichtanrechnung ist schriftlich zu begründen. Über die Anrechnung und die Feststellung der Gleichwertigkeit entscheidet die in den Prüfungs- oder Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle.

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Zum Gesetz vom 31.5.2023
Letzte Änderung am 31.1.2024
Letzter Abruf: 14.2.2024

 


Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)

Begriffsverwendung

In den folgenden Paragrafen bezieht sich „Anerkennung“ auf hochschulisch erbrachte Leistungen.
„Anrechnung“ bezieht sich auf außerhochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 13 Prüfungsordnungen

(2) An einer Hochschule im In- oder Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind auf Antrag von der aufnehmenden Hochschule anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen bestehen. Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt dem Antragsteller, der diese Informationen zur Verfügung stellt. Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt bei der die Bewertung durchführenden Stelle. Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- oder Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gewährleistet ist.

§ 15 Sonstige Leistungsnachweise

(1) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.

(2) Personen, die sich in ihrer Berufspraxis, im Rahmen der Weiterbildung oder durch autodidaktische Studien ein den Prüfungsordnungen entsprechendes Wissen und Können angeeignet haben, können bei einem Prüfungsausschuss die Zulassung zur Hochschulprüfung beantragen. […]

(4) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn

1. die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und

2. die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind.

Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 v. H. des Studiums durch diese außerhalb der Hochschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ersetzt werden. Die Hochschulen regeln in der jeweiligen Prüfungsordnung die Kriterien, nach welchen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, gleichwertig sind und ob und inwieweit diese berücksichtigt werden können. Die Anrechnung setzt die Überprüfung der Kriterien im Rahmen der Akkreditierung voraus.

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Zum Gesetz vom 1.7.2021
Letzter Abruf: 14.2.2024

 


Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (HSG)

Begriffsverwendung

In den folgenden Paragrafen bezieht sich „Anerkennung“ auf hochschulisch erbrachte Leistungen, Prüfungsleistungen aus Frühstudien sowie Studienabschlüsse.
„Anrechnung“ bezieht sich auf außerhochschulisch erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten.

§ 51 Prüfungen und Anrechnung außerhalb der Hochschulen erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten

(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die an inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachweist. Dabei sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen anzuwenden. Außerhalb von Hochschulen erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten sind auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn ihre Gleichwertigkeit mit den Kompetenzen und Fähigkeiten nachgewiesen ist, die im Studium zu erwerben sind und ersetzt werden sollen; insgesamt bis zu 50 % der für den Studiengang erforderlichen Leistungspunkte können angerechnet werden. Die Hochschulen regeln in der Prüfungsordnung, unter welchen Voraussetzungen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, ohne Einstufungsprüfung angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung zulässig.

Weitere Paragrafen

§ 38 Allgemeine Bestimmungen

(5) Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen oder Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder Modulen und Prüfungen gestatten. Die Schülerinnen und Schüler erhalten den Status von Gaststudierenden. Die Studienzeiten und dabei erbrachten Prüfungsleistungen werden in einem späteren Studium auf Antrag anerkannt.

§ 49 Studiengänge

(4) Bachelorstudiengänge dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen und stellen eine breite wissenschaftliche Qualifizierung sicher und erfüllen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2. Masterstudiengänge setzen einen ersten Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Berufsakademie voraus. Hochschulabschlüsse, die an einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschule erworben wurden, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den von ihr verliehenen Abschlüssen nachweist. […].

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Zum Gesetz vom 5.2.2016
Letzte Änderung am 3.2.2022
Letzter Abruf: 14.2.2025

 


Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)

Begriffsverwendung

In den folgenden Paragrafen bezieht sich „Anrechnung“ auf hochschulisch erbrachte Leistungen und Praxissemester sowie auf außerhochschulisch erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten.
Der Begriff der „Anerkennung“ findet keine Anwendung.

§ 54 Prüfungen

(5) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Praxissemester, die an einer anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder in anderen Studiengängen derselben Hochschule erbracht wurden, sind anzurechnen, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) nachweist. Über die Anrechnung entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. [...]

(10) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn

1. die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen erfüllt sind,

2. die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und

3. die Kriterien für die Anrechnung in der Prüfungsordnung geregelt und im Rahmen der Akkreditierung überprüft worden sind.

Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der Prüfungsleistungen angerechnet werden. In Einzelfällen ist eine Einstufungsprüfung, in der Studienbewerber nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen, zulässig. [...].

Weitere Paragrafen

§ 47 Lehrangebot, Studienjahr, Studienverlauf

(6) Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen oder in der Praxis ohne Zeitverlust bieten. Die Anrechnung nach § 54 Abs. 5 ist vor einem Aufenthalt an einer ausländischen Hochschule in einer gesonderten Vereinbarung festzulegen.

§ 51 Modularisierung, Leistungspunktesystem, Diploma Supplement

(2) Der Nachweis und die Übertragung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule erfolgt durch ein Leistungspunktesystem unter Berücksichtigung des „Europäischen Systems zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulation von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System -ECTS)“.

§ 55 Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgelegt. Der Senat kann für alle Studiengänge der Hochschule in einer Satzung nach Anhörung der Selbstverwaltungseinheiten nach § 38, bei der Dualen Hochschule nach Anhörung der Studienkommission, fachübergreifende Bestimmungen für das Prüfungsverfahren (Rahmenprüfungsordnung) erlassen.

(2) Die Prüfungsordnungen regeln das Prüfungsverfahren, die Prüfungsanforderungen sowie die Zuständigkeiten zur Abnahme der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1. Sie müssen insbesondere festlegen, […]

13. wie die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Praxissemestern, die an einer anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder in anderen Studiengängen derselben Hochschule, an Vorgängereinrichtungen von Fachhochschulen oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie des tertiären Bereichs erbracht worden sind, erfolgt,

14. wie außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, […].

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Zum Gesetz vom 10.5.2018
Letzte Änderung am 23.3.2021
Letzter Abruf: 14.2.2024

 

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