Pauschale Anrechnung

Bei dieser Art der Anrechnung wird eine bestimmte Qualifikation, bspw. ein Ausbildungsgang, mit den zu erwerbenden Kompetenzen im Studiengang auf Modulebene einmalig verglichen, also die Äquivalenz geprüft. Studienbewerber:innen, die diese Qualifikation nachweisen können, können dann ohne individuelle Prüfung die entsprechenden Module angerechnet bekommen.

Diese Form der Anrechnung ist personenunabhängig. Damit beziehen sich pauschale Anrechnungsverfahren insbesondere auf formal erworbene außerhochschulische Kompetenzen. Hierfür eignen sich Kooperationen zwischen der Hochschule und anderen Bildungsträgern (z. B. Berufsfachschule). Diese sind sogar in den Hochschulgesetzen einiger Länder vorgesehen (vgl. § 40 Abs. 3 HmbHG, § 20 Abs. 3 Nr. 3 LHG MV, § 25 Abs. 3 HochSchG RLP). In der Folge wird den Studierenden mit entsprechender Qualifikation eine Anrechnung garantiert, ohne dass auf Modulebene weitere Nachweise bei Antragstellung erforderlich werden.

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