Anerkennung

Die Anerkennung von Kompetenzen und Leistungen, die an anderen Hochschulen oder in einem anderen Studiengang erworben bzw. erbracht worden sind, trägt zur Förderung von nationaler und internationaler Mobilität bei und fördert damit das lebensbegleitende Lernen sowie flexible Lernwege. Der Grundgedanke der Anerkennung ist, erworbene Kompetenzen nicht mehrfach zu überprüfen und Lernergebnisse, die andernorts erworben wurden, qualitätsgesichert zu würdigen. Praktisch bedeutet Anerkennung, dass die anerkennende Hochschule die an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang erbrachten Leistungen so behandelt, als wären sie im eigenen Studiengang erbracht worden.

Beim Inhalt dieser Seite handelt es sich um eine gekürzte und leicht abgewandelte Form des Kapitels 2 des MODUS-Praxishandbuchs zur Anerkennung und Anrechnung (S. 13 ff.). 


Seitenübersicht:

Definition

Der Begriff der Anerkennung bezieht sich auf hochschulisch erworbene Kompetenzen, die nach einer akademischen Auslandsmobilität oder einem Studiengangs-, Fach- oder Hochschulwechsel auf das Studium anerkannt werden. Ziel der Anerkennung ist, vorhandene Kompetenzen nicht mehrfach abzufragen und dadurch Studierendemobilität zu fördern.

Rechtlicher Rahmen der Anerkennung

Lissabon-Konvention

Für die Anerkennung hochschulisch erworbener Kompetenzen an deutschen Hochschulen bildet das „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ von 2007 die maßgebliche rechtliche Grundlage (Bundestag 2007). Das Bundesgesetz basiert auf der Lisbon Recognition Convention (LRC) von 1997. Ziel der Lissabon-Konvention ist, „die gegenwärtige Anerkennungspraxis zu verbessern, durchschaubarer zu machen und besser an die gegenwärtige Lage im Bereich der Hochschulbildung in der europäischen Region anzupassen“ (Europarat 1997, S. 2). Für die Vertragsparteien schafft sie einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für die Anerkennung von Studienzeiten und Qualifikationen. 

Die Lissabon-Konvention trifft im Wesentlichen verbindliche Regelungen für die Anerkennung von drei Formen formal erworbener Kompetenzen

  • Qualifikationen für den Hochschulzugang 
  • Studienzeiten 
  • abgeschlossene Hochschulqualifikationen 

Die Lissabon-Konvention und das entsprechende Bundesgesetz führten zu einem grundlegenden Paradigmenwechsel im Bereich der Anerkennung an Hochschulen: Zum einen werden anzuerkennende Kompetenzen nicht länger auf ihre Gleichwertigkeit zu den zu erzielenden Lernergebnissen hin überprüft, sondern auf einen möglicherweise bestehenden wesentlichen Unterschied. Zum anderen liegt die Beweispflicht, dass eine Leistung anerkannt werden kann, nicht mehr bei den Antragsteller:innen. Stattdessen ist die Hochschule in der Verantwortung, einen wesentlichen Unterschied zu beweisen, wenn eine Leistung nicht anerkannt wird; es gilt das Prinzip der Beweislastumkehr.

Neben der Lissabon-Konvention selbst und dem Bundesgesetz zum entsprechenden Übereinkommen dienen die „Revised Recommendation on Criteria and Procedures for the Assessment of Foreign Qualifications“ von 2010 des Lisbon Recognition Convention Committee (LRCC 2010) als weiterführende Spezifikationen und nützliche Auslegungshinweise.

Die Lissabon-Konvention legt Verfahrensgrundsätze fest, die die Hochschulen der Signatarstaaten beachten müssen: 

  1. Grundsatz der Gerechtigkeit: Die Bewertung des Antrags auf Anerkennung von Qualifikationen muss diskriminierungsfrei und „allein auf der Grundlage der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten“ erfolgen (Art. III.1 (2)). 
  2. Grundsatz der Transparenz: Die Kriterien und Verfahren sind „durchschaubar, einheitlich und zuverlässig“ zu gestalten (Art. III.2).
  3. Grundsatz der Mitwirkungspflicht: Die antragstellende Person hat die anzuerkennenden Qualifikationen sowie die nötigen Informationen für eine adäquate Prüfung beizubringen (Art. III.3 (2)).
  4. Grundsatz der Informationspflicht: Die qualifikationsausstellende Einrichtung hat hierfür auf Ersuchen und innerhalb angemessener Frist dem/der Inhaber:in der Qualifikation sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen (Art. III.3 (3)).
  5. Grundsatz der angemessenen Fristen: Der Anerkennungsantrag soll innerhalb einer im Voraus festgelegten angemessenen Frist entschieden werden (Art. III.5). 
  6. Grundsatz der Begründungspflicht und Beweislastumkehr: Wird die Anerkennung verweigert, ist dies durch die Hochschule zu begründen (Art. III.3 (5), Art. III.5).
  7. Widerspruchsrecht: Bei keiner oder negativer Entscheidung des Anerkennungsantrags hat der/die Antragsteller:in die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen (Art. III.5).
 
Landeshochschulgesetze

Die rechtliche Grundlage für Anerkennung an Hochschulen bilden zudem die Hochschulgesetze der Länder. Sie enthalten in der Regel folgende Aspekte: 

  • Hochschulen sollen die Anerkennung in ihren (Rahmen-)Prüfungsordnungen regeln. 
  • Der wesentliche Unterschied wird als das Prüfkriterium für die Anerkennung festgelegt.
  • Beweislastumkehr und Mitwirkungspflicht sind ebenfalls häufig festgeschrieben.

Eine Übersicht der für Anerkennung und Anrechnung relevanten Paragrafen finden Sie hier (Stand: 03/2025).

 

An­er­ken­nungs­ver­fahr­en

An­er­ken­nungs­ver­fahr­en sollten folgende Anforderungen erfüllen: 

  • Rechtskonformität: Rechtliche Rahmenbedingungen werden eingehalten (Lissabon-Konvention und das entsprechende Bundesgesetz, Landeshochschulgesetz, Akkreditierungsvorgaben). 
  • Konsistenz und Reproduzierbarkeit: Hochschulspezifische Regelungen werden festgelegt, z. B. in einer Satzung und einer (Prüfungs-)Ordnung, um die Objektivität von Entscheidungen zu erhöhen. 
  • Effizienz: Klare Zuständigkeiten und Prozesse sind definiert; Arbeitshilfen und digitalisierte Verfahren werden eingesetzt. 
  • Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Antragsteller:innen werden umfassend informiert und beraten; Verfahren werden übersichtlich dargestellt.

 

Vorbereitung des Verfahrens 

Um konsistente und nachvollziehbare Anerkennungsentscheidungen zu gewährleisten, ist eine sorgsame Vorbereitung des Verfahrens bzw. der allgemeinen Prozessabläufe nötig. Dabei sollten mehrere, mit den beteiligten Stellen abgestimmte Schritte berücksichtigt und angemessene Instrumente zur Umsetzung gefunden werden: 

  • Allgemeingültige Regeln werden mit allen Beteiligten aufgestellt und verbindlich verankert.
  • Die Regelungen sind für alle Akteur:innen transparent, verständlich und einfach zugänglich. 
  • Ablauf und Zuständigkeiten sind verbindlich und transparent geregelt. 
  • Die zuständigen Personen in der Hochschule sind mit allen notwendigen Informationen ausgestattet und haben Möglichkeiten zur Weiterbildung. 
  • Die für einen Antrag notwendigen Dokumente sind bekannt und entsprechende Vorlagen und Formulare vorhanden. 
  • Einheitliche Arbeitshilfen (bspw. Leitfäden, Checklisten) werden für die handelnden Akteur:innen bereitgestellt. 
  • Die Qualitätssicherung der Verfahren wird durch eine geeignete Einrichtung sichergestellt, idealerweise durch das hochschulische Qualitätsmanagement. Die Verfahren sollten regelmäßig überprüft und evaluiert werden, um rechtzeitig festzustellen, ob Verbesserungen nötig sind und ob sie noch den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

 

Information und Beratung 

Die Unterstützung der Antragsteller:innen während des gesamten Anerkennungsprozesses ist unerlässlich – nicht allein, um vorhandene Kompetenzen der Studierenden zu würdigen, sondern ebenso, weil gut informierte und beratene Antragsteller:innen zum reibungslosen und effizienten Ablauf des Anerkennungsverfahrens beitragen. Zu optimaler Information und Beratung trägt zunächst die transparente Darstellung von grundsätzlichen Informationen und Dokumenten auf der Website der Hochschule an zentraler Stelle bei. Hierzu gehören z. B.: 

  • allgemeine Informationen zur Anerkennung und Anrechnung, 
  • Verfahren, Abläufe und Fristen, 
  • zuständige Stellen / Ansprechpersonen, 
  • Auflistung der für einen Antrag notwendigen Dokumente (inkl. Information über einzureichende Originale, beglaubigte Kopien, Übersetzungen etc.) und Bereitstellung von Vorlagen und Formularen sowie 
  • Erklärungshilfen zum Ausfüllen eines Antrags.

Zudem sollten Interessierte vor der Antragstellung die Möglichkeit erhalten, durch qualifiziertes Fachpersonal über ihre Möglichkeiten sowie die Anforderungen an die Antragstellung beraten zu werden. Die Etablierung eines/einer Anerkennungsbeauftragten, der/die häufig auch für die Beratung in Anerkennungsfragen zuständig ist, kann sinnvoll sein. Insbesondere vor Auslandsaufenthalten sollten Studierende über die Möglichkeiten der Anerkennung ihrer im Ausland erbrachten Leistungen und die Anforderungen an Vorabanerkennungen über sogenannte Learning Agreements informiert und beraten werden. Darüber hinaus ermöglichen Informationsveranstaltungen zu Beginn des Semesters, eine große Anzahl von Studierenden über die Grundlagen der Anerkennung zu informieren und den Individualaufwand für Beratungen zu verringern.

 

Fristen und Verfahrensdauer 

Für die Planung hochschulinterner Abläufe sowie des Studienverlaufs der Antragsteller:innen kann es sinnvoll sein, Fristen im An­er­ken­nungs­ver­fahr­en und für die Höchstdauer des Verfahrens festzulegen, beispielsweise im Rahmen einer Anerkennungssatzung oder -ordnung. Die Hochschulen können innerhalb des rechtlichen Rahmens die Fristen selbst festlegen. 

Hierbei sollten mehrere Aspekte berücksichtigt werden. Die Hochschule kann selbst festlegen, ab wann ein Antrag auf Anerkennung möglich ist. In der Praxis bietet es sich an, die Antragstellung ab erfolgter Einschreibung zu ermöglichen. Für die Einreichung von Anträgen innerhalb eines Semesters kann eine Frist gesetzt werden, z. B. von acht Wochen vor Semesterbeginn, um die Bearbeitung bis zum Beginn der Vorlesungszeit gewährleisten zu können oder acht Wochen nach Semesterbeginn, um die Bearbeitung von Anträgen bis zum Beginn der Prüfungsphase gewährleisten zu können. Dies sollte jedoch keiner Ausschlussfrist gleichkommen: Anträge sollten Studierende auch in den Folgesemestern wieder stellen können. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass Studierende zu Beginn ihres Studiums oftmals noch nicht wissen, dass sie sich vorhandene Kompetenzen anerkennen lassen können. Da diese Kompetenzen nicht verfallen, sollte ihre Anerkennung auch im späteren Verlauf des Studiums möglich sein. 

Es ist möglich, fristbezogene Regelungen für spezielle Fälle zu verankern. Diese beziehen sich beispielsweise auf die Prüfungswiederholung oder die Möglichkeit zur Notenverbesserung und wirken sich auf den spätestmöglichen Zeitpunkt einer Antragstellung aus. Ist der/die Antragsteller:in beispielsweise einmal in das Prüfungsverhältnis eingetreten, kann die Hochschule eine nachfolgende Anerkennung auf das entsprechende (Teil-)Modul ausschließen.

Wird bei der formalen Eingangsprüfung eines Antrags festgestellt, dass dieser nicht vollständig ist, sollte dem/der Antragsteller:in eine angemessene Frist zum Nachreichen der fehlenden Informationen und Dokumente gestellt werden. Die Hochschule kann die eigene Bearbeitungsfrist für den Antrag entsprechend dieses Zeitraums verlängern. 

Ist der/die Antragsteller:in nicht einverstanden mit dem Ergebnis des Anerkennungsverfahrens, kann gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. 

Um Verzögerungen im weiteren Studium zu verhindern, sollte die Verfahrensdauer möglichst gering gehalten werden, das heißt, Anträge sollten generell innerhalb weniger Wochen bearbeitet und entschieden werden. Da es sich um einen Verwaltungsakt handelt, sind die Hochschulen an die Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gebunden. § 75 VwGO legt etwa fest, dass wenn über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden worden ist, nach frühestens drei Monaten nach Widerspruch oder Antragstellung eine Untätigkeitsklage erhoben werden kann. Daher sollten An­er­ken­nungs­ver­fahr­en nicht länger als drei Monate dauern. Um den Studierenden Planungssicherheit zu ermöglichen, sind kürzere Fristen sinnvoll.

 

Instrumente in An­er­ken­nungs­ver­fahr­en

Zahlreiche Instrumente können zur Transparenz, Konsistenz und Vereinfachung von An­er­ken­nungs­ver­fahr­en beitragen. Hierzu gehören: 

  • Leitfäden und Handreichungen,
  • Satzungen und Ordnungen,
  • zentrale Anlaufstellen zur Erstinformation, die auf der Hochschul-Website einfach auffindbar sind, 
  • Anerkennungs- und Anrechnungsbeauftragte, die für die Verbesserung von Verfahren zuständig sind und als Ansprechpartner:in für Mitarbeitende und Studierende dienen, 
  • Standardformulare, z. B. fakultätsübergreifende Antragsformulare, 
  • standardisierte Prozessabläufe, 
  • Checklisten für Mitarbeitende und Studierende, 
  • Websites, 
  • Datenbanken, 
  • Plattformen für Austausch, z. B. Einrichtung regelmäßig tagender hochschulinterner Arbeitsgruppen.

 

 

Anerkennungsprüfung

Die Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass kein wesentlicher Unterschied zwischen den jeweiligen Lernergebnissen besteht. Um das Vorhandensein möglicher wesentlicher Unterschiede festzustellen, wird ein systematischer Vergleich der anzuerkennenden Lernergebnisse und der zu ersetzenden Lernergebnisse vorgenommen.

Der wesentliche Unterschied ist seit Inkrafttreten der Lissabon-Konvention das zentrale Prüfprinzip bei der Anerkennung. Als wesentlich kann ein Unterschied dann eingeordnet werden, wenn sein Vorliegen den Anerkennungszweck, also das erfolgreiche Weiterstudieren oder das Erreichen der weiteren Qualifikationsziele der/des Anerkennungssuchenden, gefährden würde.

 

Grundsätze der Anerkennung 

Bei der Anerkennung gelten einige Grundsätze, die vor allem in den Vorgaben der Lissabon-Konvention begründet sind. Dabei steht der Gedanke im Vordergrund, dass Kompetenzen nicht erneut gelernt und geprüft werden sollten, wenn sie bereits vorhanden sind. Zu den Grundsätzen gehören: 

  • Keine Begrenzung der Anerkennung: Die Lissabon-Konvention sieht keine Begrenzung von Anerkennung jenseits der Begründung durch einen wesentlichen Unterschied vor. Wenn Anerkennung konsequent kompetenzorientiert vorgenommen wird, kann es keine Einschränkung hinsichtlich des Umfangs einzelner Leistungen oder Zeiten geben. Darüber hinaus ist es möglich, Leistungen mehrfach anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede vorliegen. Allerdings ist die Anerkennung eines vollständigen Studiums mit dem Sinn und Zweck der Lissabon-Konvention, die die Mobilität im Studium und damit den Hochschulwechsel zum Zweck des Weiterstudiums fördern soll, nicht vereinbar und daher missbräuchlich (vgl. Akkreditierungsrat 2016, S. 2). 
  • Kein Verfall von Kompetenzen: Zeitliche Aspekte des Kompetenzerwerbs führen nicht per se zu einem wesentlichen Unterschied. Auch wenn der Kompetenzerwerb lange zurückliegt, ist dies keine ausreichende Basis für eine negative Anerkennungsentscheidung. Ein wesentlicher Unterschied kann vorliegen, wenn sich belegen lässt, dass die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber dem jetzigen Standard oder dem Stand der Wissenschaft gravierend veraltet sind (vgl. LRCC 2010, S. 10). 
  • Im Zweifelsfall anerkennen: Da die Beweislast bei der anzuerkennenden Stelle liegt, muss diese wesentliche Unterschiede zweifelsfrei belegen können. Bei einer Ablehnung ist es daher unabdingbar, dass diese mittels Bezug auf die Prüfkriterien, insbesondere auf die Lernergebnisse, verständlich und nachvollziehbar in schriftlicher Form begründet werden. 

 

Zuständigkeiten 

Grundsätzlich gilt, dass Anerkennungsprüfungen von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden sollten, die die Lehrinhalte des betreffenden Moduls hinreichend kennen und einschätzen können, um eine fachgerechte Beurteilung über mögliche wesentliche Unterschiede gewährleisten zu können. In der Regel sind dies Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die diese Aufgabe delegieren können, beispielsweise an Lehrende des Fachgebiets, Modulverantwortliche oder spezifische Anerkennungsbeauftragte des Studiengangs.

 

Prüfung des wesentlichen Unterschieds 

Den Kern der inhaltlichen Anerkennungsprüfung bildet die Prüfung des wesentlichen Unterschieds. Dieser wird beschrieben als ein Unterschied zwischen Qualifikationen, der in Bezug auf die Kriterien Qualität der Institution, Lernergebnisse, Studienniveau, Profil des Studienprogramms und Workload so signifikant ist, dass er höchstwahrscheinlich den/die Bewerber:in daran hindern würde, mit Erfolg weiter zu studieren oder die Qualifikationsziele des Studiengangs zu erfüllen. Diese Definition geht nicht exakt auf die Lissabon-Konvention zurück, sondern auf die Erklärungen zu ihrer Umsetzung durch das Lisbon Recognition Convention Committee (LRCC 2010). 

Detaillierte Erläuterungen der Prüfkriterien finden Sie im „Praxishandbuch Anerkennung und Anrechnung an Hochschulen“ ab S. 36.

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