Mitwirkungspflicht

Wird ein Antrag auf Anerkennung gestellt, hat der/die Antragstellende eine Mitwirkungspflicht. Er/sie ist verpflichtet, alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, die die Hochschule für eine sachgerechte und zweifelsfreie Entscheidung benötigt. Dazu gehören bspw. Modulbeschreibungen eines vorangegangenen Studiums. Wenn der/die Studierende nicht kooperativ ist und keine ausreichenden oder nicht aussagekräftige Unterlagen liefert, kann die entscheidende Stelle die Nachforschungen vorzeitig einstellen und die Anerkennung mangels ausreichender Informationen verweigern. Aber auch die Hochschulen haben eine Mitwirkungspflicht bzw. Informationspflicht gemäß Artikel III.3. Abs. 3 LRC (Lissabon-Konvention): Sie sind verpflichtet, den Studierenden sachdienliche Informationen (z. B. Modulhandbücher) zur Verfügung zu stellen, die diese zur Anerkennung von Leistungen an einer anderen Hochschule benötigen.

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