Qualitätssicherung von Anerkennung und Anrechnung

Sowohl für die Anerkennung hochschulisch erbrachter Leistungen als auch für die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen spielt die Qualitätssicherung der jeweiligen Verfahren eine maßgebliche Rolle. Zum einen treffen von außen Anforderungen an die Hochschulen, die die Auseinandersetzung mit qualitätssichernden und ‑entwickelnden Maßnahmen nötig und sinnvoll machen. Zum anderen helfen Qualitätssicherungsmaßnahmen, interne Verfahren zu vereinfachen und sie fair, transparent sowie effizient zu gestalten.

Beim Inhalt dieser Seite handelt es sich um eine gekürzte und leicht abgewandelte Form des Kapitels 6 des MODUS-Praxishandbuchs zur Anerkennung und Anrechnung (S. 92 ff.). 


Seitenübersicht:

Externe Qualitätssicherung

Mit Blick auf Aspekte der externen Qualitätssicherung sind unterschiedliche Dokumente relevant, aus denen sich Anforderungen an Hochschulen ergeben können.
 

Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higer Education Area (ESG)

Die Standards und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum (Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area, kurz: ESG) stellen Richtlinien zur Qualitätssicherung im Europäischen Hochschulraum dar. Als ein zentrales Ziel der ESG wird die Stärkung von Anerkennung und Anrechnung benannt: „Sie fördern gegenseitiges Vertrauen und begünstigen so Anerkennung und Mobilität innerhalb der Landesgrenzen und über sie hinweg […]“ (HRK 2015, S. 13).

Insbesondere Abschnitt 1.4 der ESG betont die Wichtigkeit der Förderung von Anerkennung und Anrechnung. Demnach ist die „gerechte Anerkennung von Hochschulabschlüssen, Studienzeiten und bereits erworbenen Kenntnissen, einschließlich der Anerkennung nichtformaler und informeller Lernerfahrungen, […] ein wesentlicher Bestandteil des Studienverlaufs der Studierenden und Voraussetzung für ihre Mobilität.“ (HRK 2015, S. 22) Im Folgenden betonen die ESG erstens, dass hochschulische Anerkennungspraxis mit den Grundsätzen der Lissabon-Konvention konform sein sollte (vgl. ebd.). Zweitens heben sie die „Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen, Qualitätssicherungsagenturen und dem nationalen ENIC/NARIC-Netzwerk“ (ebd.) hervor, die eine landesweit abgestimmte Anerkennung gewährleisten könne.
 

Akkreditierungsvorgaben

Anerkennung und Anrechnung sind relevante Aspekte in der Akkreditierung. Der 2018 in Kraft getretene Studienakkreditierungsstaatsvertrag (2017) definiert „Maßnahmen zur Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel und von außerhochschulisch erbrachten Leistungen“ (Art. 2 (2)) als ein formales Kriterium, das für die Gewährleistung der Qualitätssicherung und ‑entwicklung insbesondere in Bachelor- und Masterstudiengängen eingehalten werden muss. Der Akkreditierungsrat weist Anrechnung und Anerkennung als Prüfkapitel im Raster für Berichte zu Programmakkreditierungen aus (HRK 2022, S. 41).

Aufbauend auf Artikel 4 (1–4) des Studienakkreditierungsstaatsvertrages regelt die Musterrechtsverordnung (MRVO) der Kultusministerkonferenz die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung von Studiengängen in Deutschland. Die im November 2024 verabschiedete Neufassung der MRVO beinhaltet in § 3 (4) explizite Vorgaben zur Umsetzung von Anerkennung und Anrechnung als formale Kriterien für Studiengänge:

„Die Hochschule setzt die nationalen und landesgesetzlichen Regelungen zur Anerkennung von Kompetenzen, Qualifikationen und Leistungen, die an einer Hochschule erbracht wurden, sowie zur Anrechnung von Kompetenzen und Qualifikationen, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, um.“ (KMK 2024, S. 3)

Die Neufassung der MRVO unterstreicht die Relevanz der rechtlichen Regelungen zur Anerkennung und Anrechnung und deren Umsetzung für die Qualitätssicherung von Studiengängen und für Akkreditierungsprozesse.

Darüber hinaus findet die Lissabon-Konvention in der MRVO vor allem im Kontext von Joint-Degree-Programmen Erwähnung (§ 10 (2) und § 33). Sie definiert zudem Vorgaben für Kooperationen zwischen Hochschulen und nichthochschulischen Einrichtungen, in denen die gradverleihende Hochschule „Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über Zulassung, Anerkennung und Anrechnung, […] nicht delegieren“ (MRVO § 19) dürfe. Auf Länderebene kann wiederum aufbauend auf dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag und der MRVO die jeweilige Landesverordnung Aspekte der Anerkennung und Anrechnung regeln.

 

Interne Qualitätssicherung

Die Einbindung von Anerkennungs- und Anrechnungsverfahren in die interne hochschulische Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement ermöglicht die Umsetzung der genannten externen Akkreditierungs- und Qualitätssicherungsvorgaben. Darüber hinaus können Qualitätssicherung und ‑management auch dazu beitragen, dass Anerkennungs- und Anrechnungsverfahren sowie die entsprechenden Entscheidungen für alle Beteiligten transparent, nachvollziehbar und fair sind. Gerade im Hinblick auf häufig knappe personelle Ressourcen kann die Perspektive der Qualitätssicherung Verfahren erleichtern und effizienter machen.

Neben der Umsetzung der externen Qualitätssicherungs- und Akkreditierungsvorgaben können daher folgende Maßnahmen zusätzlich qualitätsgesicherte Anerkennungs- und Anrechnungsverfahren unterstützen:

  • Innerhalb des Qualitätsmanagements und der ‑sicherung der Hochschule sollten Anerkennung und Anrechnung als Aufgabe grundsätzlich festgelegt und in die Arbeit eingebunden sein.
  • Die Verfahren sind mindestens in den Fachbereichen oder Fakultäten, bestenfalls aber hochschulweit unter bestimmten und benannten Verantwortlichen abgestimmt und vereinheitlicht.
  • Alle Beteiligten (inkl. der Studierenden) erhalten einfachen Zugang auf der Website der Hochschule zu den relevanten Informationen, darunter Verfahrensabläufe, Formulare und etwaige Satzungen oder Ordnungen.
  • Entscheidungen werden (anonymisiert) in Datenbanken dokumentiert.
  • Die Verfahren werden regelmäßig durch das Qualitätsmanagement evaluiert. Hierfür können nicht-personenbezogene Daten erhoben und ausgewertet werden (z. B. zu den Ergebnissen und zur Dauer einzelner Verfahren).
  • Rechtliche Regelungen auf Länder- und Bundesebene sowie auf internationaler Ebene werden regelmäßig überprüft und mit hochschulinternen Regelungen auf Aktualität und Korrektheit hin verglichen.

Zum Seitenanfang