Beweislastumkehr

Bei einem Antrag auf Anerkennung muss die Hochschule nachweisen, dass die anderweitig erbrachte Leistung (nicht) anerkannt werden kann. Die Beweislast ist hier im Gegensatz zu Anrechnungsfällen also umgekehrt. Lehnt eine Hochschule einen Antrag ab, muss diese beweisen, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen den erworbenen Kompetenzen des/der Antragstellenden und den zu erwerbenden Kompetenzen besteht. Kann die Hochschule einen wesentlichen Unterschied zwischen den Kompetenzen nicht beweisen, muss eine Anerkennung erfolgen. Gleichzeitig hat der/die Antragstellende eine Mitwirkungspflicht, die nötigen Unterlagen u. ä. für die Prüfung des wesentlichen Unterschieds zur Verfügung zu stellen. Die Beweislastumkehr basiert hier rechtlich auf der Lissabon-Konvention.

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